München. Ein Großteil der Korrespondenz wird heute auch im Geschäftsverkehr über E-Mails abgewickelt. Das fängt bei der Klärung von Detailfragen mit dem Kunden an und endet bei der Kündigung von Verträgen. Unser Rechtssystem ist allerdings altmodisch.
In vielen Fällen schreibt das Rechtssystem ausdrücklich „Schriftform“ vor, das heißt: auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift. Das betrifft beispielsweise die Kündigung von Arbeitsverträgen. Hier würde auch ein Fax nicht genügen, da auf ihm nicht die Originalunterschrift enthalten ist. Auch zahlreiche Verträge oder allgemeine Geschäftsbedingungen fordern ausdrücklich „Schriftform“. Doch auch in Fällen, in denen nur „Textform“, also eine E-Mail, ein Fax oder sogar eine SMS ausreicht, ist es meist sicherer, auf einen klassischen Brief mit Unterschrift zurückzugreifen.
Das Problem verbirgt sich dabei in der Zivilprozessordnung: Kommt es über eine Vereinbarung oder Kündigung zum Streit, hängt der Erfolg eines Gerichtsprozesses maßgeblich von der Beweislage ab. Zwar sind E-Mails im Zivilprozess ein zulässiges Beweismittel. Greift der Gegner das Beweismittel aber an, indem er etwa behauptet, die E-Mail sei ihm nicht zugegangen oder habe einen anderen Inhalt gehabt, kann es schwierig werden. Denn es obliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung, ob eine ausgedruckte E-Mail als Beweis anerkannt wird. Einige Gerichte haben wegen der Manipulierbarkeit den Beweiswert von E-Mails als unzureichend angesehen. Sie wurden daher im jeweiligen Prozess nicht berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat darüber bislang noch nicht entschieden.
Eine Lösung bieten E-Mails mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Für sie gilt der Anschein der Echtheit. Allerdings sind sie in der Praxis noch nicht sehr verbreitet. (ir)