München. Grundsätzlich ist die Haftung des Transportunternehmers laut Paragraf 431 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und Artikel 23 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) summenmäßig beschränkt. Allerdings kann er sich nicht auf diese Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Frachtführer oder einer seiner Leute vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat, und ihm bewusst war, dass ein Schaden wahrscheinlich ist (§ 435 HGB). Das kann der Fall sein, wenn er teure Computerbauteile lediglich mit einem Curtainsider transportiert und diesen nachts auf einem unbewachten Parkplatz abstellt, sodass Diebe die Plane aufschlitzen und das Transportgut entwenden können.
Allerdings kann den Versender ein Mitverschulden treffen – der Frachtführer haftet in einem solchen Fall nicht voll. Nämlich dann, wenn der Versender den hohen Wert des Transportgutes nicht angegeben hat, obwohl er davon ausgehen musste, dass der Transporteur es bei Kenntnis des Warenwertes sorgfältiger behandelt und besser gesichert hätte. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen gibt es dafür eine Klausel, wonach das Transportunternehmen bei Wertdeklaration höher haftet.
Auf die fehlende Wertangabe kann sich der Frachtführer aber nicht berufen, wenn er aus den Frachtpapieren oder dem Beladevorgang den Wert des Transportgutes kannte. Denn dann sind die fehlenden Wertangaben des Versenders nicht kausal für den Schaden. Das gilt auch, wenn er das Transportgut bei Kenntnis seines Wertes nicht anders transportiert. (ir)
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