München. Schäden durch Steinschlag können nicht nur durch herabfallenden Erdaushub verursacht werden, der unmittelbar auf das nachfolgende Fahrzeug aufprallt, sondern auch dadurch, dass Steine von der Straße abprallen, nach oben schleudern und ein nachfolgendes Fahrzeug treffen. Häufig kann dieser Geschehensablauf nicht durch eine dritte Person als Zeugen bestätigt werden. Daher wird in einem Verfahren in der Regel der Geschädigte als Partei vernommen sowie ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Lassen sich die Angaben zum Transportgut, zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Fahrbahnbelag sowie zum Abstand in Übereinstimmung mit den Schäden am Pkw bringen, so ergibt sich in der Regel eine Schadenersatzpflicht für den Halter des vorausfahrenden Lkw. Für die Haftung reicht es in diesen Fällen aus, dass allein der Betrieb des Fahrzeugs zu einem Schaden führt. Man spricht hier von der Betriebsgefahr (Paragraf 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes). Der Fahrer des nachfolgenden Pkw muss weder dem Fahrer noch dem Halter des Lkw danach ein Verschulden nachweisen. Nur dann, wenn der Schaden durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis entstanden ist, muss der Halter nicht haften.
Wenn Sie sich außergerichtlich einigen, sollten Sie darauf achten, welche Schadenspositionen der Unfallgegner in Rechnung stellt. So muss beispielsweise nicht immer die komplette Windschutzscheibe ausgetauscht werden. Generell sollten Sie beim Transport von Schüttgut auf eine ausreichende Ladungssicherung achten, das heißt, den Schüttkegel abflachen und die Ladung bei Bedarf mit einer Plane gegen Herabfallen sichern. (ir)
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