München. Polizeibeamte dürfen im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle durchführen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) darf zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowohl im fließenden als auch im ruhenden Verkehr kontrollieren. Das führt manchmal dazu, dass der Fahrer seine Ruhezeit unterbrechen muss. Grob vereinfacht gilt für die Ruhezeit nämlich Folgendes: Die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit für Lkw-Fahrer beträgt mindestens elf Stunden. Sie darf so aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei, dann ein Block von mindestens neun Stunden eingelegt wird – was dann zwölf Stunden ergibt. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 45 Stunden betragen. In der Doppelwoche muss der Fahrer in einer Woche mindestens 45 Stunden ruhen, in der anderen Woche eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden einlegen.
Während der Ruhezeit muss der Chauffeur frei über seine Zeit verfügen können. Deshalb gehören Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachte Kabinenzeit nicht dazu. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf der Fahrer im Fahrzeug abhalten, wenn es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Das gilt aber nicht für die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden.
„Nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/15/EG gilt die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden im rechtlichen Sinne als Arbeitszeit“, erklärt Horst Roitsch vom BAG. „Wird ein Fahrer während seiner Ruhezeit von den zuständigen Behörden kontrolliert, führt dies zu einer Unterbrechung seiner Ruhezeit. Die unterbrochene Ruhezeit kann nicht fortgesetzt werden, sondern muss von neuem begonnen werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen“, so der Pressesprecher. (ir)
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Manfred Klatt
Tilo Kracht