Berlin. Paketboten werden ab sofort besser geschützt. Dafür ist am Samstag, 23. November 2019, ein neues Gesetz zur Nachunternehmerhaftung in Kraft getreten. Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, sind damit verpflichtet, Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Laut Meldung der Bundesregierung kommt es in der Paketbranche immer wieder zu Verstößen wie Schwarzarbeit oder Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug. Deshalb habe die Bundesregierung mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz die Nachunternehmerhaftung nun auch für Kurier-, Express- und Paketdienste eingeführt. Der Bundesrat hat der Neuregelung zugestimmt.
Die Nachunternehmerhaftung soll sicherstellen: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge, die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch. Die Nachunternehmerhaftung hat sich laut Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Deutschland bereits in zwei Branchen bewährt: Seit 2002 gilt sie in der Bauwirtschaft und seit 2017 auch in der Fleischwirtschaft.
Generalunternehmer haben Sorgfaltspflicht
Der Arbeitsmarkt in der Paketbranche ist zweigeteilt: Einige der großen Paketdienstleister arbeiten mit fest angestellten Zustellern. Andere beschäftigen zum großen Teil Subunternehmer. Das Gesetz soll faire Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten in der Paketzustellung gewährleisten. Voraussetzung dafür sei, dass Hauptunternehmer ihre Subunternehmer sorgfältig auswählen. Können sie für Versäumnisse ihrer Nachunternehmer haftbar gemacht werden, wächst ihr Interesse daran, dass diese die Sozialversicherungsleistungen korrekt abführen. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung die schwächsten Glieder der Kette – die Menschen in der Paketzustellung – schützen.
Befreiung von der Haftung ist möglich
Generalunternehmer können sich von der Haftung befreien. Sie können von den Nachunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen fordern. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen sie aus und bescheinigen damit, dass ein Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat.
Im Falle eines Verstoßes ist der Generalunternehmer dann von der Haftung befreit: Er hatte davon ausgehen müssen, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Die Nachunternehmerhaftung entfällt auch, wenn der Hauptunternehmer nachweist, dass ein Nachunternehmer vorab seine Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit in einer Eignungsprüfung bewiesen hatte. (ja)