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Österreich will Sozialdumping besser bekämpfen

09.06.2016 12:57 Uhr
Österreich will Sozialdumping besser bekämpfen
Das Gesetzespaket zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping stammt aus dem Ressort von Österreichs Sozialminister Alois Stöger (SPÖ)
© Foto: Picture Alliance/Picturedesk/Georg Hochmuth

Die Bundesregierung in Wien hat ein Gesetz gegen Unterentlohnung beschlossen, das helfen soll, Verstöße bei der Entsendung von Arbeitnehmern zu bestrafen.

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Wien. Österreichs Bundesregierung hat ein Gesetzespaket zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping beschlossen. Mit dem Paket fasst sie die geltenden Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping in einem eigenen Gesetz (AVRAG) zusammen und schafft die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung eines elektronischen Behördenkooperationssystems, das EU-weit implementiert werden soll. Gleichzeitig wurde ein 90-Seiten-Erlass publiziert, der das Gesetz für die praktische Anwendung erklärt.

Dass Beschäftigte ausländischer Unternehmen nach österreichischem Kollektivvertrag bezahlt werden müssen, wenn sie vorübergehend in Österreich arbeiten, und auch Anspruch auf die gleichen Ruhezeiten und Urlaubsansprüche haben wie Arbeitnehmer heimischer Betriebe, ist zwar bereits geltendes Recht. Allerdings ist es nicht immer einfach, Verfahren gegen ausländische Unternehmen zu führen und verhängte Strafen wegen der Bezahlung von Dumpinglöhnen und ähnlicher Delikte auch zu vollstrecken. Das soll sich künftig durch eine bessere Kooperation mit den Behörden der anderen EU-Länder ändern.

Für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer vorübergehend nach Österreich entsenden, ergeben sich einige Änderungen: Eine Strafe wegen Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Entgelts entfällt künftig nur, wenn das Entgelt nur geringfügig unterschritten wird oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, und der fehlende Betrag nach den kollektiven Lohnvorschriften nachgezahlt wird. Als geringfügig gilt eine Entgeltunterschreitung bis zu einem Volumen von zehn Prozent. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Lohnunterlagen am Ort der Entsendung bereitzuhalten.

Im Erlass erklärt werden auch die Dienstleistungen im Transportsektor. Eine Entsendung liegt demnach vor, wenn der Transport in Österreich beginnt oder endet. Das bedeutet, neben grenzüberschreitenden Beförderungen mit Ziel Österreich gehören auch Kabotage-Verkehre dazu; Transitfahrten durch die Alpenrepublik hingegen nicht. (mf/ag)

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