Wien. Ab 20. Mai 2018 findet in Österreich die EU-Richtlinie 2014/47 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen tatsächlich Anwendung. Sie besagt, dass alle am Logistikprozess beteiligten Akteure, beispielsweise Verpacker, Verlader, Verkehrsunternehmen, Betreiber und Fahrzeugführer, für verantwortlich sind, für das ordnungsgemäße Verpacken der Ladung und deren ordnungsgemäße Verladung auf ein geeignetes Fahrzeug zu sorgen. Darauf wiesen kürzlich Experten beim 6. Eumos-Symposium über Ladungssicherung in Wien hin.
Bei der Frage der Haftung für die richtige Sicherung der Ladung kam es in Österreich bisher oft zu Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten zwischen Verlader und Frächter. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) brachte jüngst absolute Klarheit zu diesem Thema (Geschäftszahl: 7Ob105/16s, Entscheidungsdatum: 6. Juli 2016). Wenn zwischen dem Frachtführer und dem Verlader im Frachtvertrag keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wer für die Ladungssicherung zuständig ist, dann trifft die volle Verantwortung demzufolge den Absender, wenn aufgrund unzureichender Ladungssicherung beim Transport ein Schaden entsteht.
Das hat der OGH in einem Rechtsstreit entschieden, in dem der Frachtführer der Ansicht war, die Beladung des Lkw sei Sache des Abesnders gewesen, die Verstauung und Ladungssicherung seien mangelhaft erfolgt und sein Fahrer habe lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet. Im Zweifel beziehungsweise ohne entsprechende Vereinbarung, so die Richter, sei die Verladung Sache des Absenders und die Sicherung des Ladegutes als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen. Dieses Urteil wird in der österreichischen Transportwirtschaft als richtungsweisend angesehen und sollte Verlader dazu bringen, sich der großen Verantwortung bei der Ladungssicherung bewusst zu sein, so der Tenor beim 6. Eumos-Symposium über Ladungssicherung in Wien.
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(mf/ag)