Berlin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen für 2016 bekanntgegeben. Hier die wichtigsten Änderungen: Höhere Spesensätze kann man unter anderem in China abrechnen: Hier gelten je nach Aufenthaltsdauer seit dem Jahreswechsel landesweit Verpflegungspauschalen von 27 bis 40 Euro (vorher: 22 bis 33 Euro). Davon weichen Chengdu, Hongkong, Peking und Shanghai ab, wo Dienstreisenden ab einem Kalendertag bis zu 74 Euro zustehen. Auch die Übernachtungspauschale ist teilweise höher. Bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden beträgt sie jenseits der Metropolen nun 113 statt 80 Euro.
Gestiegen sind die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen zudem für die Schweiz (inklusive Genf), Großbritannien (inklusive London) und Irland. Bei Dienstreisen nach Albanien und Kanada gibt es mehr Geld für Mahlzeiten, für den Schlafplatz teilweise weniger. Für Schweden und Israel fallen die Pauschalen für die Verpflegung niedriger aus. Zum Beispiel wurde der Satz für das skandinavische Land bei ganztägiger Abwesenheit von 72 auf 50 Euro gesenkt. Wer mindestens 24 Stunden beruflich in Israel unterwegs ist, kann statt 59 künftig nur noch 56 Euro geltend machen. Anders als bisher fallen in den beiden genannten Staaten seit 2016 auch die Übernachtungspauschalen aus.
Arbeitgeber muss Reisekosten nicht erstatten
Reisekosten werden oft vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet. Zahlt das Unternehmen nicht, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen. In dem im Dezember an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickten Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ist geregelt, welche Pauschalen wann Anwendung finden: Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Der Pauschbetrag bei mehrtägigen Dienstreisen ohne Tätigwerden richtet sich demnach bei der Anreise nach dem Ort im Ausland, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, und bei der Abreise nach dem letzten Tätigkeitsort. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an die Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder Arbeitsstätte direkt eine weitere Dienstreise an, gilt für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, weist das BMF erstmals darauf hin, dass die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen ist. Das heißt, der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer muss sie von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit abziehen – unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut dem BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer erstattet. Beim Werbungskostenabzug darf der Arbeitnehmer nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen, gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug. (ag)
Eine Übersicht der neuen Spesensätze für Dienstreisen ins Ausland finden Sie auf der Internetseite des BMF.