Straßburg. Die neue EU-Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr ist seit 1. März 2014 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherigen Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von Kontrollgeräten im Fahrzeug und bildet somit die rechtliche Grundlage für die nächste Generation des digitalen Tachografen. Geltung erlangt sie allerdings erst in Teilen ab März 2015 und im Ganzen im März 2016.
Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Kontrollbehörden künftig per Fernabfrage auf den digitalen Tachografen zugreifen können. Bei der Kommunikation dürfen laut der EU-Verordnung „nur Daten übertragen werden, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen notwendig sind, deren Fahrtenschreiber mutmaßlich manipuliert oder missbraucht wurde“. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Datenfehlern, Sensorstörungen oder zur Geschwindigkeit. Konkrete Daten zu Lenk- und Ruhezeiten sollen die Kontrollbehörden aber nicht prüfen dürfen.
Ein weitere Neuerung ist die Aufzeichnung der Standortdaten des Fahrzeugs. Diese soll künftig automatisch zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit erfolgen sowie nach drei Stunden kumulierter Lenkzeit. Zum Zweck der Aufzeichnung der Standortdaten muss der Fahrtenschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf Basis eines Satellitennavigationssystems (GNSS/IST) angebunden sein. Ferner sollen der neue Digitacho den Fahrer per Signal warnen können, wenn es zu Störungen der Technik kommt oder die ununterbrochene Lenkzeit sich auf 4,5 Stunden zubewegt.
Unternehmer sind nach der EU-Verordnung verpflichtet, ihr Fahrpersonal im ordnungsgemäßen Umgang mit dem Fahrtenschreiber zu unterweisen. Darin steht außerdem, dass auch die Kontrolleure künftig für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Fahrtenschreibers geschult werden sollen. Ausgenommen von den Pflichten sind nicht-hauptberufliche LKW-Fahrer wie Handwerker, die sich mit dem Fahrzeug nicht weiter als 100 Kilometer vom Firmensitz bewegen. Bislang galt diese Ausnahmeregelung nur bis 50 Kilometer.
Neufahrzeuge müssen drei Jahre nach Erlass der Einzelvorschriften (voraussichtlich März 2015) mit dem neuen Digitacho ausgestattet sein. Das wird demnach frühestens im März 2018 der Fall sein. Weitere 15 Jahre (voraussichtlich 2033) später, sollen dann alle Fahrzeuge mit der nächsten Generation des Fahrtenschreibers ausgerüstet sein. (ks)