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Mindestlohn soll in zwei Stufen auf 9,35 Euro steigen

26.06.2018 12:47 Uhr
Euromünze, Geldbeutel, Hand
Es tut sich was beim Mindestlohn
© Foto: Eibner-Pressefoto/dpa/picture-alliance

Zum 1. Januar 2019 ist zunächst ein Anstieg von 8,84 auf 9,19 Euro geplant. Zum 1. Januar 2020 soll eine weitere Erhöhung erfolgen.

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Berlin. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro steigen. Zum 1. Januar 2020 soll eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro folgen. Das empfiehlt die zuständige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft in einem am Dienstag in Berlin vorgelegten Beschluss.

Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Die umstrittene allgemeine Lohnuntergrenze war Anfang 2015 eingeführt worden. Bereits 2017 war sie zum ersten Mal von 8,50 Euro auf nun 8,84 Euro angehoben worden.

Die Kommission orientiert sich bei der Anpassung des Mindestlohns grundsätzlich an der Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne. Sie soll dann eine „Gesamtabwägung“ treffen. Unter einen Hut zu bringen sind dabei der Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das große Ziel, Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird.

Einstimmiges Votum

Das Votum in der Kommission fiel einstimmig. Die erste Anhebungsstufe zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto pro Stunde entspricht dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts rein rechnerisch aus dem Tarifindex ergibt. Laut Kommission berücksichtigt die zweite Anhebungsstufe auf 9,35 Euro auch Tarifabschlüsse im ersten Halbjahr 2018.

Die Gewerkschaften hatten für einen „ordentlichen Zuschlag“ geworben. Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) warnte dagegen vor einer stärkeren Anhebung als auf 9,19 Euro. Die Bundesregierung richtet sich bei der Umsetzung der künftigen Höhe des Mindestlohns in der Regel nach dem Vorschlag der eigens eingerichteten Kommission.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer - außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen. (dpa)

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