Berlin. Andrea Nahles (SPD) hat die umstrittene Dokumentationspflicht beim gesetzlichen Mindestlohn gelockert, die seit Anfang des Jahres unter anderem für das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe gilt. Zum 1. August 2015 ist eine Verordnung aus dem Ressort der Bundesarbeitsministerin in Kraft getreten, wonach Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen mit längerem Bestand künftig Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nicht mehr aufzeichnen müssen, wenn der regelmäßige Monatslohn 2000 Euro brutto übersteigt und die letzten zwölf Monate auch nachweislich bezahlt wurde.
Zudem entfällt die Aufzeichnungspflicht bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers). Für Saisonarbeiter und Minijobber bleibt die Dokumentationspflicht aber bis zur Einkommensschwelle von 2958 Euro unverändert bestehen. Gerade hier gebe es deutliche Hinweise auf Versuche, den Mindestlohn durch falsche Aufzeichnungen zu umgehen, sagte Nahles im Juni. Das Mindestlohngesetz an sich werde nicht angefasst, unterstrich die SPD-Politikerin.
Ministerium bietet eigene App an
Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten bietet das Ministerium Arbeitgebern übrigens die kostenlose App "einfach erfasst" an. Diese kann man im Google Play Store oder im Apple App Store herunterladen und auf jedem Android- oder iOS-Gerät verwenden.
Und so funktioniert die Zeiterfassungs-App: Der Arbeitnehmer lädt die App auf sein Handy. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch Drücken eines Start/Stop-Knopfes unter Nutzung der Systemzeit des Telefons. Die Pausenzeiten können durch Betätigung des Pausen-Knopfes manuell erfasst werden. Geschieht dies bis zum Ende des Arbeitstages nicht, kann die gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeit automatisch abgezogen werden. Am Ende des Arbeitstages erfolgt die Addition der Zeiten zu einer Gesamtdauer.
Die Speicherung der erfassten Daten erfolgt lokal in der App. Eine Übermittlung der erfassten Arbeitszeiten erfolgt unverschlüsselt an eine vom Arbeitnehmer eingetragene Mailadresse des Arbeitgebers, bei der die Daten zusammenlaufen. Über gesetzte Sortierregeln im E-Mail-Programm kann der Arbeitgeber eine einfache und schnelle Ablage der E-Mails für seine Beschäftigten organisieren. Bei Bedarf kann auf diesem Wege von der Kontrollbehörde ohne weitere technische Ausrüstung diese Ablage eingesehen werden. (ag)
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung können Sie unterhalb dieser Meldung im Bereich Downloads kostenlos herunterladen.
- Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (62.2 KB, PDF)