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Lkw-Fahrverbote an bundesuneinheitlichen Feiertagen bleiben bestehen

11.09.2019 14:28 Uhr
Autobahn, Verkehr
Die Bundesverbände der Transport- und Logistikwirtschaft wollen, dass Schluss ist mit dem Feiertags-Flickenteppich in Deutschland
© Foto: Jochen Eckel/dpa/picture-alliance

Absage an die Transport- und Logistikverbände: Das Verkehrsministerium will die Lkw-Fahrverbote an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen nicht aufheben.

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Berlin. Das Verkehrsministerium will an den Lkw-Fahrverboten an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen wie Fronleichnam, dem Reformationstag und an Allerheiligen sowie an Paragraf 30 der Straßenverkehrs-Ordnung trotz Protests aus Güterverkehrsbranche festhalten. Das stellte Steffen Bilger (CDU), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesverkehrsminister, jetzt per Schreiben an fünf Bundesverbände der Transport- und Logistikwirtschaft klar. Diese hatten gefordert, den Flickenteppich in Deutschland aufzulösen und dadurch Wettbewerbsverzerrungen abzuschaffen.

AMÖ, BIEK, BGL, BWVL und DSLV hatten das Bundesverkehrsministerium gebeten, die bestehenden Lkw-Fahrverbote an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen für den Transitverkehr in die Bundesländer aufzuheben, für die dieser Tag kein Feiertag ist. Auslöser für ihren gemeinsamen Vorstoß war die Einführung des 31. Oktober als gesetzlicher Feiertag in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen im vergangenen Jahr. In den fünf neuen Bundesländern ist der Reformationstag bereits seit der Wiedervereinigung gesetzlicher Feiertag. Über die Reaktion aus Berlin sind sie enttäuscht.

Verkehrsstaatssekretär verweist auf Schutzzweck der bestehenden Regelungen

Verkehrsstaatssekretär Bilger begründete die ablehnende Haltung seines Hauses damit, dass die Forderung der Zweckbestimmung des Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung zuwiderlaufe. Der soll den gleichmäßigen Verkehrsfluss, die Lärm- und Abgasverringerung sowie den Schutz der kirchlichen Feiertagsruhe gewährleisten. Überdies gelte ein Lkw-Fahrverbot nur, wenn der jeweilige Feiertag vom Verordnungsgeber für schützenswert gehalten werde, erklärte er in seinem Schreiben an AMÖ, BIEK, BGL, BWVL und DSLV.

Eine Absage erteilte er auch dem Vorschlag, bei bundeseinheitlichen Feiertagen, die an Werktage angrenzen, das absolute Lkw-Fahrverbot auf ein Zeitfenster von 7 bis 20 Uhr zu reduzieren – analog zu den Samstagen in der Ferienreisezeit zwischen 1. Juli und 31. August. Entgegen den gesetzlichen Regelungen zu Feiertags-Fahrverboten für den Straßengüterverkehr solle die Ferienreiseverordnung primär den Reiseverkehr schützen und verhindern, „dass sich zu Stoßzeiten zu viele Fahrzeuge auf den Hauptreiserouten befinden, die oftmals gleichzeitig die Haupttransitstrecken des Güterverkehrs darstellen“, so Bilger. (ag)

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