Essen. Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld. Das geht aus einer Mitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor. Demnach besteht der Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung endet.
Hintergrund ist ein Urteil des Gerichts, das der Auffassung der Krankenversicherungen widerspricht. Diese meinten, Krankengeld könne nur ein Mitarbeiter erhalten, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs noch versichert ist. Die Versicherung aber bestünde nur während der Beschäftigung, und der Anspruch an sich entstünde erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Das Landessozialgericht jedoch hielt es für ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, in dem die Versicherung noch bestanden hat, hier also am letzten Arbeitstag.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Da die Revision auch eingelegt wurde, ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig. (nck)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 14.7.2011
Aktenzeichen L 16 KR 73/10