Berlin. Der Finanzausschuss hat am Freitag eine öffentliche Anhörung zu dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. Die Anhörung soll am 22. Oktober stattfinden. Mit ihrem Gesetzentwurf wollen die Koalitionsfraktionen das steuerliche Reisekostenrecht in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten erheblich vereinfachen.
Bei den Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwendungen soll an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Künftig werde für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden. Zu Auslandsdienstreisen heißt es: „Für Tätigkeiten im Ausland gelten zukünftig ebenfalls nur noch zwei Pauschalen (Prozentbeträge), mit den entsprechenden Voraussetzungen wie bei inländischen Pauschalen.“
Neue Begrifflichkeiten
Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach würden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt. Dazu heißt es im Entwurf: „Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Inland können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.“ Die Festsetzung des Betrages orientiere sich an den Gesamtkosten für eine durchschnittliche 60 Quadratmeter große Wohnung.
Auch der Begriff des „eigenen Hausstandes“ wird konkretisiert. Ein eigener Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Haus seiner Eltern wohnt. Der Begriff der „ersten Tätigkeitstätte“ tritt an die Stelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstelle soll durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers erfolgen. „Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend“, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist zudem unter anderem geplant, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro anzuheben. (ag)
Udo Skoppeck