Hamburg. Mit Auflösung des Hamburger Freihafens zum 1. Januar 2013 ändern sich einige umsatzsteuerliche Vorschriften, weil dieses Gebiet dann rechtlich zum deutschen Inland gehört. Auf zwei Neuregelungen weist der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hin. Laut einem Rundschreiben gilt nach dem Jahreswechsel auch für Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte im künftigen Seezollhafen das sogenannte Empfängerortsprinzip (vgl. § 3a Abs 2 UStG).
Danach sind sonstige Leistungen, die an Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland werden, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, sofern dafür keine Befreiungsvorschriften (zum Beispiel grenzüberschreitende Beförderungen) Anwendung finden. Mit Umwandlung des Freihafens in einen Seezollhafen befinden sich laut DSLV außerdem sämtliche Hafenumschlagsunternehmen im umsatzsteuerlichen Inland und Transporte dorthin stellen grundsätzlich keine grenzüberschreitenden Beförderungen mehr dar.
Derzeit sind Beförderungsleistungen oder sonstige Leistungen, die an ein Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte im Hamburger Freihafen erbracht werden, laut DSLV umsatzsteuerbefreit. Außerdem stellten Transporte vom deutschen Inland in den Hamburger Freihafen grenzüberschreitende Beförderungen dar, die umsatzsteuerfrei sein können, sofern ein entsprechender Nachweis vorliegt. In der Praxis wird dieser Nachweis mittels Kombination aus Frachtbrief und Anlieferquittung erbracht. (ag)