Braunschweig. Wer einen bedeutenden Sachschaden durch einen Unfall anrichtet und sich danach vom Unfallort entfernt, ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten, ob ein Geschädigter erscheint, kann vorläufig den Führerschein verlieren. Das ist allgemeingültige Rechtsprechung, der grundsätzlich auch das Landgericht Braunschweig in einer neuen Entscheidung folgte. Diese Regelung ergibt sich aus Paragraf 69 des Strafgesetzbuchs.
Wann allerdings ein bedeutender Sachschaden vorliegt, wurde nunmehr neu festgelegt. Bisher war einhellige Auffassung, dass dies ab 1.300 Euro der Fall ist. Diese Zahl stammt allerdings aus dem Jahr 2002. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist nach Auffassung des Gerichts der Wert nunmehr nach 14 Jahren auf 1.500 Euro anzuheben. Da der Schaden in dem entschiedenen Fall nur rund 1.360 Euro betrug, musste der Fahrer die Fahrerlaubnis nicht abgeben. (ctw/ag)
Urteil vom 03.06.2016
Aktenzeichen: 8 Qs 113/16