Bautzen. Gerät eine Wechselbrücke durch einen technischen Defekt des Temperaturaggregats in Brand und wird daraufhin abgestellt, dann ist der daraus resultierende Schaden trotzdem dem Betrieb des Lkw zuzuschreiben. Die Kosten für den Löscheinsatz muss der Halter der Zugmaschine tragen. So das Oberverwaltungsgericht Bautzen. Zum Fall: Bei der Fahrt geriet die Wechselbrücke eines Lkw-Zuges in Brand. Der Fahrer stellte diese daraufhin ab, die Feuerwehr löschte die Wechselbrücke und berechnete dafür 1.148 Euro. Der Lkw-Halter wollte die Löschkosten nicht zahlen. Er argumentierte, dass der Brand nicht beim Betrieb des Lkw erfolgt und deshalb er nicht haftbar sei.
Dem widersprach das Oberverwaltungsgericht Bautzen. Die Regelung der Betriebsgefahr, die den Halter unter anderem gemäß der Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in die Haftung nimmt, ist demnach weit zu fassen. Der Verkehrsraum soll vor Gefahren, die von dem Fahrzeug ausgehen, geschützt werden. Diese Regelung umfasse auch Anhänger und Ladung. In diesem Fall musste der Lkw-Halter gemäß Paragraf 69 des Sächsischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für den Löscheinsatz aufkommen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspreche demjenigen in Paragraf 7 Absatz 1 des StVG und erfasse alle Teile eines Lastzugs, die eine Betriebseinheit bilden. (ctw/ag)
Beschluss vom 25.02.2016
Aktenzeichen 5 A 789/13