Hamm. Wenn ein Mitarbeiter geringwertiges Unternehmenseigentum entwendet, rechtfertigt dies grundsätzlich bereits eine fristlose Kündigung. Leiht der Arbeitgeber sich die Sachen nur aus und ist dies betriebsüblich, dann allerdings nicht. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm hin. Dort hatte ein Disponent geklagt, der sich in Absprache mit dem Werkstattleiter einige Unterlegscheiben und Muttern mit nach Hause genommen und am nächsten Tag zurückgebracht hatte. Sein Arbeitgeber feuerte ihn daraufhin, womit er aber scheiterte. (ag)
Urteil vom 16.04.2015
Aktenzeichen: 15 Sa 1509/14