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Urteil: Zu Unrecht wegen Diebstahl gefeuert

08.03.2016 09:56 Uhr
Urteil: Zu Unrecht wegen Diebstahl gefeuert
In dem Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über angeblich aus der Werkstatt gestohlene Unterlegscheiben und Muttern
© Foto: picture alliance/Sven Simon

Wenn ein Mitarbeiter geringwertige Betriebsmittel von der Arbeit mitnimmt, dann rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

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Hamm. Wenn ein Mitarbeiter geringwertiges Unternehmenseigentum entwendet, rechtfertigt dies grundsätzlich bereits eine fristlose Kündigung. Leiht der Arbeitgeber sich die Sachen nur aus und ist dies betriebsüblich, dann allerdings nicht. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm hin. Dort hatte ein Disponent geklagt, der sich in Absprache mit dem Werkstattleiter einige Unterlegscheiben und Muttern mit nach Hause genommen und am nächsten Tag zurückgebracht hatte. Sein Arbeitgeber feuerte ihn daraufhin, womit er aber scheiterte. (ag)

Urteil vom 16.04.2015
Aktenzeichen: 15 Sa 1509/14

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