Mainz. Der Nahrungsmittelkonzern Südzucker ist mit einem gerichtlichen Eilantrag gegen die Sperrung von Straßen im südlichen Worms für den Schwerlast-Durchgangsverkehr gescheitert. Wie jetzt bekannt wurde, hatte sich der weltgrößte Zuckerhersteller an das Verwaltungsgericht Mainz gewandt, weil die Stadt Worms in ihrer Innenstadt teilweise den Transit von Lkw über 3,5 Tonnen verbietet. Die Stadtverwaltung begründet diese Maßnahme mit dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.
Dies ist zulässig, beschloss Ende August das Verwaltungsgericht Mainz. Der verkehrlichen Anordnung stehen demnach keine Rechte von Südzücker entgegen, die die Straßen insbesondere während der Zuckerrübenernte als Zu- und Abfahrtsstrecken von den Rheinbrücken zu dem Verarbeitungswerk in Offstein wenige Kilometer weiter nutzt. Der Zuckerproduzent hatte die Gründe der Stadt angezweifelt und ausgeführt, seine Lkw müssten dadurch eine um 7,6 Kilometer längere Strecke fahren, was zu täglichen Mehrkosten von rund 3.200 Euro führe.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Mainz ist die Maßnahme allerdings rechtmäßig. Bei einer Anlieferung der Zuckerrüben rund um die Uhr und zirka 400 Lkw-Bewegungen täglich sei mit einer atypischen Lärmbeeinträchtigung für die an den Straßen ansässige Wohnbevölkerung insbesondere zur Nachtzeit zu rechnen, der mit der Anordnung begegnet werden könne. Eine derart intensive Nutzung wäre nämlich nicht mehr vom Gemeingebrauch an den Straßen gedeckt, sondern erlaubnispflichtig.
Die Sperrung der Innenstadt für Lkw über 3,5 Tonnen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, so der Beschluss. Sie betreffe nicht ausschließlich Südzucker, sondern den Schwerlast-Durchgangsverkehr insgesamt. Der Umstand, dass das Unternehmen nun infolge längerer Fahrtwege mit Mehrkosten zu rechnen habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperrung, da sie weder gegen das Verfassungsrecht verstoße noch unverhältnismäßig sei.
Südzucker hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz eingelegt. Wann sich diese nächsthöhere Instanz mit dem Fall beschäftigt, ist noch nicht bekannt. (ag)
Urteil vom 28.08.2015
Aktenzeichen: 3 L 665/15