Leiharbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 15. Dezember, in Luxemburg. Hintergrund ist der Fall einer befristet beschäftigten Leiharbeitnehmerin aus Deutschland:
Sie erhielt den Angaben zufolge im Gegensatz zu den Stammarbeitnehmern in dem Unternehmen rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Das war möglich, weil ihre Zeitarbeitsfirma nach einem Tarifvertrag zahlte. Die Frau verlangt nun die Zahlung der Differenz.
Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor. Dieser sollte klären, unter welchen Voraussetzungen ein Tarifvertrag vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern abweichen darf.
Der EuGH stellte dafür nun klare Regeln auf: Wenn ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn für Leiharbeiter vorsieht, müssen ihnen im Gegenzug andere wesentliche Vorteile gewährt werden. Das könnte zum Beispiel zusätzliche Freizeit sein. Andernfalls wären Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter nicht gut genug geschützt. Dem EuGH zufolge ist das eine Einzelfallentscheidung. Außerdem müssen die EU-Staaten dem Gerichtshof zufolge dafür sorgen, dass Tarifverträge wirksamen von Gerichten kontrolliert werden.
Die Regeln zur Leiharbeit sind immer wieder Thema vor dem EuGH. Erst im März entschieden die Luxemburger Richter, dass man nicht unbedingt Anspruch auf eine Festanstellung bei einer Firma hat, wenn man jahrelang als Leiharbeiter den gleichen Job bei einem Unternehmen macht.