Die rasant steigenden Preise für Gas und Strom belasten deutsche Unternehmen weiterhin massiv. Dadurch sehen sich laut einer repräsentativen Umfrage des Münchener ifo-Instituts 25 Prozent der befragten Firmen dazu gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen. Die eingesparten Personalkosten sollen die finanzielle Not dämpfen.
Domenic Böhm, Fachanwalt für Arbeitsrecht verrät, welche Maßnahmen Arbeitgeber jetzt rechtskonform vorbereiten müssen.
Betriebsbedingte Kündigungen rechtskonform umsetzen
Eine betriebsbedingte Kündigung kann nur dann rechtskonform umgesetzt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt, dass die für sie relevanten Umstände tatsächlich vorliegen. Das Gericht prüft folglich, ob eine Maßnahme willkürlich durchgeführt wurde.
Arbeitgeber müssen ebenfalls die geforderte Dringlichkeit beachten. Sie ist rechtlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht auf einer anderen Position weiterbeschäftigt werden kann. Um die Auswirkungen auf den Angestellten abzufedern, empfiehlt Böhm, die bisherigen Maßnahmen zur Kosteneinsparung wie etwa Kurzarbeit oder den Abbau von Überstunden weiterzuführen. Die Interessenabwägung muss darüber hinaus zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Die unverzichtbare Sozialauswahl beachten
Wer einen Jobabbau rechtskonform vornehmen möchte, muss ab einer bestimmten Unternehmensgröße zwingend die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG beachten. Laut Kündigungsschutzgesetz kommt bei einer Kündigung also der Vergleich unterschiedlicher Kriterien in Bezug auf vergleichbare Arbeitnehmer zu tragen.
Unternehmen sollten folglich darauf achten, ihre Entlassungen in jedem Fall sozial rechtfertigen zu können und im Vorfeld hierzu Überlegungen anzustellen. Faktoren wie eine vorliegende Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten oder das Lebensalter des Arbeitnehmers spielen bei der Bewertung eine gewichtige Rolle.
Massenentlassungen als Option prüfen
Böhm weißt darauf hin, dass Massenentlassungen für Arbeitgeber eine Option darstellen können. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um den Ausspruch einer Kündigung, die viele Mitarbeiter innerhalb von 30 Tagen betrifft.
Damit diese rechtlich gültig ist, müssen Unternehmen der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zukommen lassen. Das muss zwingend vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Die Mindestangaben dieser Anzeige, wie etwa die Gründe für die Entlassungen, sind dabei in § 17 Abs. 3 KSchG geregelt.
Besteht ein Betriebsrat, muss auch dieser miteinbezogen werden. Diesbezüglich bietet es sich oft an, ein Freiwilligenprogramm mit dem Betriebsrat auszuhandeln: Der Arbeitnehmer kann die Firma beispielsweise freiwillig verlassen, wobei er eine finanzielle Abfindung erhält.