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EuGH: Fahrer dürfen regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Lkw verbringen

20.12.2017 13:28 Uhr
Europäischer Gerichtshof, EuGH
Der EuGH hat entschieden, dass Lkw-Fahrer ihre regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen und damit endlich Klarheit in das europäische Fahrpersonalrecht gebracht
© Foto: Alexandre Marchi/MAXPPP/dpa/picture-alliance

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, wie die EU-Verordnung 561/2006 in den Mitgliedstaaten auszulegen ist, und damit die in der jüngeren Vergangenheit von Belgien, Frankreich und Deutschland eingeführten Sanktionen bei entsprechenden Verstößen bestätigt.

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Luxemburg. Lkw-Fahrer dürfen ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach jahrelangem Rechtsstreit am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-102/16). Das belgische Transportunternehmen Vaditrans hatte im August 2014 geklagt, weil in Belgien eine Geldbuße von 1800 Euro verhängt werden kann, wenn ein Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in der Lkw-Kabine verbringt. Der EuGH sollte nun über die korrekte Auslegung der EU-Verordnung 561/2006 entscheiden.

Das Urteil fiel eindeutig aus: Aus der EU-Verordnung 561/2006, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr harmonisiert, leite sich „offensichtlich“ ab, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden dürfe. Es sei das Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern. Dürften die Fahrer die 45 Stunden lange Pause nun im Fahrzeug abhalten, würde das dem Ziel zuwiderlaufen.

Es sei Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Sanktionen geeignet sind, um die Geltung und die Wirksamkeit der EU-Verordnung 561/2006 zu gewährleisten, erklärte der EuGH. Dabei müssen sie darauf achten, dass diese Sanktionen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln verhängt werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten. In Deutschland wurde die EU-Verordnung schon seit längerem so ausgelegt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Seit Mai steht dies auch ausdrücklich im deutschen Fahrpersonalrecht. Bei Verstößen sind dafür Bußgelder fällig. (dpa/ag)

Urteil vom 20.12.2017                                  
Rechtssache: C-102/16

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KOMMENTARE


Niklas

21.12.2017 - 08:32 Uhr

Das hieße doch konkret, dass die osteuropäischen Fahrer entweder heimfahren müssen oder eine Hotelübernachtung einlegen müssen. Mir wäre es neu, dass das schon gängige Praxis ist. Die Realität ist doch, dass die Fahrer wochenlang im LKW hausen. Ich bin gespannt, ob diese Verordnung wirklich durchgesetzt wird.


Engel

21.12.2017 - 12:28 Uhr

In dieser Brance läuft es doch immer schön nach dem Motto: wasch mich aber mach mich nicht nass... Dass sich die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen verbessern sollten damit sich wieder mehr Freiwillige finden die sich vorstellen können als Fahrer tätig zu werden ist ein reines Lippenbekenntnis, sobald es was kostet ist es dummes Geschwätz von gestern, dass nicht mehr intressiert!


Stefan

21.12.2017 - 14:24 Uhr

Das ist doch schon lange eine risiges Problem und wird sich doch nur durch die kontrollierenden Behörden lösen lassen. Aber das ist doch durch die Lobbyisten aus der Wirtschaft und Politik garnicht gewollt. Die Agumente der Behörden ist doch aus meiner Sicht die Lachnummer schlecht hin " man könne nicht kontrollieren weil man dann die Ruhezeit der Kraftfaher am WE unterbricht" ja was will man denn eigendlich.....???? Das Problem wird wie immer auf dem Rücken der Fahrer ausgetragen.


Reiner

22.12.2017 - 18:28 Uhr

Ja Wehr so ein Gesetz verabschiedet ist soweit von der Realität entfernt und möchte nur die Fahrer zur. Kasse bitten !!! Fragt Euch mal wo sollen die Hotels sein mit ausreichend bewachten LKW Parkplätzen damit die Ladung kein Beine bekommt es müssten ca. 20000 Betten sein !!! Träumt weiter es geht nur um Euer Geld was der Gesetzgeber von Euch haben will


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