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De-Minimis: Förderbescheid gilt auch für Rechtsnachfolger

20.11.2015 16:46 Uhr
De-Minimis: Förderbescheid gilt auch für Rechtsnachfolger
Der neue Eigentümer des Unternehmens darf die Förderbescheide mitnehmen
© Foto: Fotolia/N-Media-Images

Bei Fusionen und Geschäftsübernahmen können bewilligte Zuwendungsbescheide auf eine neue Rechtsperson übertragen werden – Voraussetzung ist die Gesamtrechtsnachfolge.

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Hannover. Wenn es bei einem Unternehmen zu einem Wechsel der Rechtsperson kommt, können bestehende Zuwendungsbescheide der Förderprogramme De-Minimis und Aus- und Weiterbildung auf den Nachfolger übertragen werden – allerdings nur für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge. Darauf weist der Gesamtverband des Verkehrsgewerbes Niedersachsen (GVN) in seinem aktuellen Rundschreiben hin und beruft sich auf das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Zu dem Wechsel der Rechtsperson kommt es zum Beispiel bei Fusionen, Übernahmen und Abspaltungen.

Als Beispiel nennt der GVN den Fall einer GmbH A als (bisherige) Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin, die in eine bestehende GmbH B übergegangen ist. Wenn die ursprüngliche GmbH A komplett mit der GmbH B verschmolzen ist und die Verschmelzung im Handelsregister eingetragen ist, geht das Vermögen der GmbH A inklusive der Verbindlichkeiten an die GmbH B über – und mit dem Vermögen auch die bewilligten Fördermittel.

Abtreten der Fördermittel nicht möglich

Werden die Rechte aber nur teilweise auf die GmbH B übertragen, zum Beispiel weil nur einzelne Geschäftsanteile von A auf B übergehen, besteht keine Gesamtrechtsnachfolge und somit auch kein Anspruch auf die Fördermittel. Eine Rechtsnachfolge durch Abtretung bewilligter Fördermittel erkennt das BAG auch nicht an. So will das Bundesamt Missbrauch der Gelder verhindern.

Der GVN weist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass Unternehmen verpflichtet sind, dem BAG zuwendungsrelevante Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheides mitzuteilen – dazu gehört auch der Wechsel der Rechtsperson. Ob es sich dabei um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, muss das antragstellende Unternehmen selbstständig prüfen. (ks)

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