Köln. Die neue Förderpraxis des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) bei Weiterbildungen sorgt im Transportgewerbe für Verwirrung. Unternehmer zweifeln daran, dass sie die im 2016er Maßnahmenkatalog als zuwendungsfähig benannten praktischen Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator gemäß Paragraf 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) tatsächlich Geld beantragen können. Von den Kosten für derartige Veranstaltungen übernimmt das BAG inzwischen pauschal die Hälfte.
„Geht das überhaupt?“, fragen sich Antragsteller kurz vor dem Start am 2. Mai. Immerhin hatte die EU-Kommission doch in der zurückliegenden Förderperiode unmissverständlich klargestellt, dass sich Unternehmen im Güter- oder Werkverkehr nur noch Maßnahmen vom Staat im Rahmen der Mautharmonisierung bezuschussen lassen dürfen, die nicht durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind. Genauso steht es auch in der neuen Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen für 2016, die das Bundesverkehrsministerium kürzlich veröffentlicht hat.
Weshalb die genannten Fahrertrainings dennoch weiterhin förderfähig sind, erklärte jetzt ein BAG-Sprecher: Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung sehe Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator lediglich als Option vor, erklärte er. Weil darin von „kann“ die Rede ist, seien diese nicht vorgeschrieben. Durch die Beibehaltung dieser Förderung solle ein Anreiz geschaffen werden, mehr Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz mit praktischen Anteilen durchzuführen. Obligatorische Kosten für die theoretische Berufskraftfahrerqualifikation bezuschusst das BAG weiterhin nicht. (ag)