Peking. Das chinesische Finanzministerium hat seine Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für internationale Spediteure (Nr. 106, Dezember 2013) aktualisiert. In der ursprünglichen Meldung wurden nur Agenten, die direkte Zahlungen an internationale Transportunternehmen leisten, als zur Umsatzsteuerbefreiung berechtigt definiert. Laut dem Newsletter der British International Freight Association (BIFA) hat diese Formulierung viele Frachtspediteure verunsichert. Das Ministerium änderte diese Definition nun, um die Situation zu klären.
Neben den Agenten sind nun auch Warenempfänger und Versender beziehungsweise Frachtspediteure zur Umsatzsteuerbefreiung berechtigt. Damit umfasst die Regelung nun direkte und indirekte Agenten. Die im Text vorkommende Formulierung „Geschäftstätigkeit bezogen auf Fracht und Spediteure” schließt die Frachtbuchung, Geschäftsverbindungen, Containermanagement, Kontoverrechnung und andere Tätigkeiten in Bezug auf den internationalen Warentransport mit ein. Steuerzahler, auch unabhängig davon, ob sie einen direkten Geschäftskontakt mit internationalen Transportdienstleistern haben, sind laut der Neuerung zur Umsatzsteuerbefreiung berechtigt, solange sie in die Definition der Neuregelung fallen. (rup)