Köln. Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für 2016 sind abrufbar. Spediteure und Transporteure können sie bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) anfordern. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2015. CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie vielen ost- und südosteuropäische Staaten.
Die Genehmigungen – mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich gelten – können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „Euro 4 sicher“ entsprechen. Das BAG erteilt sie nach eigenen Angaben grundsätzlich für Transporte zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.
Das BAG erteilt die CEMT-Genehmigung generell wieder, wenn der Antragsteller diese im Bewertungszeitraum (1. September 2014 bis 31. August 2015) hinreichend genutzt hat. Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht galt.
Für die Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen Antragsteller Beförderungen im Dreiländerverkehr in oder aus der Russischen Föderation nachweisen, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für deren Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen.
Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal zehn CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie 2016 die entsprechenden Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Transporte müssen sie gegebenenfalls nachzuweisen.
Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT- Jahresgenehmigung müssen Güterverkehrsunternehmen ihren Bedarf entsprechend begründen und gegebenenfalls geeignet nachweisen.
Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, erteilt das BAG unterjährig weitere Genehmigungen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr. (ag)