Darmstadt. Wenn ein Beschäftigter auf einem Umweg von oder zur Arbeitsstelle verunglückt, ist es nach einer Gerichtsentscheidung immer noch in der Regel ein Arbeitsunfall. Es komme darauf an, dass am Ziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert werde, teilte das Hessische Landessozialgericht Darmstadt am Dienstag mit.
Im konkreten Fall hatte ein Lagerist 2011 einen schweren Autounfall. Der Unfallort lag aber nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Der Mann hatte angegeben, wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt - mit der Begründung, dass es für den Umweg keine Gründe gegeben habe. Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu. (dpa)
Urteil vom 1. September 2015
Aktenzeichen: L 3 U 118/13