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Bundesregierung modernisiert Seehandelsrecht

11.05.2012 18:21 Uhr
Bundesregierung modernisiert Seehandelsrecht
Die Bundesregierung modernisiert das über 100 Jahre alte deutsche Seehandelsrecht
© Foto: Panthermedia/Thomas Lammeyer

Die Bundesregierung hat beschlossen, das veraltete deutsche Seehandelsrecht zeitgemäßer zu gestalten und gesetzlichen Ballast über Bord zu werfen

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Berlin. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Reform des Seehandelsrechts beschlossen. Die Bundesregierung will das deutsche Seehandelsrecht, das noch aus dem 19. Jahrhundert stammt, damit modernisieren und für den internationalen Wettbewerb fit machen. Unnötiger gesetzlicher Ballast soll von Bord geworfen und das Seehandelsrecht insgesamt deutlich entbürokratisiert werden, teilte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) mit. Damit verbunden sei eine Reduzierung der Vorschriften auf etwa die Hälfte.

Die neuen Rahmenbedingungen für den Seeverkehr sollen darüber hinaus der Wirtschaft mehr Rechtssicherheit bringen. Weil für den Transport auf dem Seeweg vor allem internationale Regelungen große Bedeutung haben, orientieren sich die Neuregelungen im innerstaatlichen Seehandelsrecht weiterhin am Vorbild der geltenden internationalen Übereinkommen. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Reform des Seehandelsrechts noch in diesem Jahr abzuschließen.

Handelsgesetzbuch wird neu gegliedert

Das Seehandelsrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Für die Reform soll das fünfte Buch des HGB neu gegliedert und damit übersichtlicher gestaltet werden. Zentrale Regelungen über die Personen der Schifffahrt – also Reeder, Ausrüster und Schiffsbesatzung – stehen laut Leutheusser-Schnarrenberger künftig am Beginn. Unmittelbar im Anschluss folgen demnach die Regelungen über Beförderungsverträge. Dazu zählt der Entwurf zum einen die Seefrachtverträge, zum anderen die Personenbeförderungsverträge. Die heute in einer Anlage zum HGB enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See sollen aufgehoben werden.

Bei Seefrachtverträge differenziert der Entwurf klar zwischen dem Stückgutfrachtvertrag und dem Reisefrachtvertrag. Gleichrangig neben dem zweiten Abschnitt über Beförderungsverträge steht der dritte Abschnitt über Schiffsüberlassungsverträge. Durch diese Struktur will die Bundesregierung deutlich machen, dass Schiffsüberlassungsverträge, also die Schiffsmiete und der Zeitchartervertrag, nicht als Beförderungsverträge anzusehen sind.

Mehr Rechte für Verfrachter

Der Entwurf berücksichtigt bei der Regelung der Rechtsstellung des Kapitäns, dass sich dessen ursprünglich unternehmerähnliche Stellung inzwischen in eine arbeitnehmerähnliche Stellung gewandelt hat und dementsprechend nicht mehr gerechtfertigt ist, den Kapitän gegenüber allen Reiseinteressenten für die Ausführung der vom Reeder abgeschlossenen Verträge haften zu lassen.

Bei der Neuregelung des Seefrachtrechts sollen die Vorschriften über den Stückgutfrachtvertrag stärker angelehnt werden an die bereits modernisierten Vorschriften im Vierten Buch des HGB sowie an die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sonderregelungen für die Seebeförderung berücksichtigen laut Leutheusser-Schnarrenberger vor allem die veränderte Schifffahrtspraxis und die elektronische Abwicklung des Geschäftsverkehrs. Dementsprechend gestattet der Entwurf, dass der Verfrachter Container, die auf einem Containerschiff befördert werden, ohne Zustimmung des Befrachters auf Deck verladen und umladen darf. Außerdem regelt er erstmalig den Seefrachtbrief und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente. (ag)

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