Stuttgart. Das Bundesverkehrsministerium hat eine Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 herausgegeben, die gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festlegt. Wie die Industrie- und Handelskammer (IHK) in Stuttgart jetzt mitteilte, listet der Katalog Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auf, die in Deutschland als schwerste Verstöße gelten und die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters in Frage stellen, sofern er sie begeht. Voraussetzung für die Aberkennung der Zuverlässigkeit, die einem Berufsverbot entspricht, ist eine rechtskräftige Verurteilung oder ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid gegen den Verkehrsleiter.
Wichtige Hinweise enthält die Auslegungshilfe laut der IHK Stuttgart zum Beispiel zur Qualität, die ein Delikt haben muss, damit es als schwerster Verstoß durchgeht: Bei Deutschland begangenen Straftaten sind demnach besondere Tatumstände erforderlich. So sollen die Fälschung technischer Aufzeichnungen, der Missbrauch von Ausweispapieren oder die Datenveränderung nur dann auch als schwerste Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten, wenn sie bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung des Kontrollgeräts beziehungsweise der Fahrerkarte realisiert werden. Werden Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt, sollen diese in Deutschland nur dann die Rechte und Pflichten des Verkehrsleiters verletzen, wenn die Höhe der Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. (ag)
Die Auslegungshilfe kann man unterhalb des Artikels unter Downloads als kostenlose PDF-Datei herunterladen.
- Auslegungshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (888.2 KB, PDF)
BaWü Truck