Bonn. Verpflichtungserklärungen, die viele Auftraggeber spätestens seit dem Inkrafttreten des Mindeslohngesetzes (MiLoG) ihren Auftragnehmern zur Unterzeichnung vorlegen, um sich damit gegen neue Haftungsrisiken abzusichern, verstoßen nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das bestätigte das Bundeskartellamt jetzt der VerkehrsRundschau. Hintergrund ist eine Anfrage des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), der bestimmte Klauseln für rechtlich fragwürdig hält. Zum Beispiel diejenigen, in denen der Auftragnehmer verpflichtet wird, Lohnunterlagen offenzulegen oder seinen Auftraggeber von jeglicher Art der Haftung wegen MiLoG-Verstößen freizustellen.
Ein Sprecher des Bundeskartellamts sagte, dass die Wettbewerbshüter dem Sachverhalt derzeit im Sinne ihres Auftragsermessens nicht weiter nachgehen. Grund hierfür sei, dass es weder Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung der großen Auftraggeber in der Transportbranche gebe noch sich die Vereinbarungen zum Mindestlohn als verbotenes Verhalten der Auftraggeber mit relativer oder überlegener Marktmacht einordnen ließen. Demnach hätten Verlader und Spediteure aktuell grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, Maßnahmen zu ergreifen, dass die vom Vertragspartner beauftragten Subunternehmer die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Die Prüfung, ob es sich im Einzelnen um rechtswidrige Vertragsklauseln handele, könne nur zivilrechtlich, also durch Gerichte geklärt werden, erklärte der Sprecher. (ag)