Berlin/Brüssel. Die Bundesregierung hat am Montag einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die innerstaatlichen Voraussetzungen für einen einheitlichen Markt für Bargeldtransporte in der Europäischen Union (EU) zu schaffen. Hintergrund ist eine von der EU-Kommission vorgeschlagene Verordnung, durch die die rechtlichen Hindernisse für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone beseitigt werden sollen. Das vorgenannte Gesetzes sei notwendig, damit der deutsche Vertreter im EU-Ministerrat die förmliche Zustimmung zur Verordnung geben darf, heißt es aus Berlin. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.
Der freie Bargeldverkehr innerhalb der EU ist vor allem für Länder von Bedeutung, die der Euro-Währung beitreten wollen, aber Euro-Banknoten und Euro-Münzen aus anderen Mitgliedsstaaten importieren müssen, weil sie nicht selbst über Herstellungskapazitäten verfügen. Bislang erschweren unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone. Brüssel will die jeweiligen Regeln der Mitgliedsstaaten deshalb durch gemeinsame EU-Vorschriften ersetzt. Geldtransportunternehmen sollen die neuen Vorschriften helfen, ihre Bargeldlogistik zu optimieren und Zugang zu größeren Märkten in den Grenzregionen zu erhalten. Innerstaatliche Transporte von Euro-Bargeld bleiben davon unberührt.
Unternehmen benötigen Transportlizenz
Die vorgeschlagene EU-Verordnung sieht vor, dass künftig nur im Herkunftsmitgliedstaat lizensierte Unternehmen grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld durchführen dürfen. Die Lizenz soll eine nationale Bewilligungsbehörde ausstellen. Voraussetzung für die Lizenzerteilung seien unter anderem eine bestimmte Fahrzeugausrüstung und qualifiziertes Personal, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf. Die EU-Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Innerhalb dieser Übergangsphase sind demnach die notwendigen Lizenzen beziehungsweise vorgeschriebenen Verordnungsanforderungen zu erfüllen. (ag)