Brüssel. Ende März ist eine neue EU-Verordnung für ein Iran-Embargo in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisherige Verordnung, wie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) mitteilte. Wesentliche Neuerungen seien die Einführung eines Importverbotes von Rohöl- und Erdölerzeugnissen aus Iran in die Europäische Union und eine Ausweitung des Lieferverbots für Schlüsselausrüstung und -technologien auf die petrochemische Industrie in Iran.
Weitere Änderungen der neuen Verordnung betreffen Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) und die Einbeziehung von Bargeldtransfers in die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Durch die Rechtsänderung können bestehende Ausfuhrgenehmigungen beziehungsweise Nullbescheide laut dem DSLV unwirksam werden. Der Verband rät deshalb, jeweils zu prüfen, ob man bislang zulässige Handelsbeziehungen noch fortführen kann.
Die Embargo-Verordnung enthält in den Anhängen VIII und IX nach Verbandsangaben beachtliche Auflistungen von Personen und Organisationen, denen man weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen darf. Neben der Europäisch-Iranischen Handelsbank sind weitere in Hamburg ansässige Unternehmen und Privatpersonen gelistet.
Der DSLV weist darauf hin, dass Irangeschäfte unter Einhaltung der Embargo-Beschränkungen weiterhin zulässig sind. Allerdings sollten sich Speditions- und Logistikunternehmen eingehend mit den einschlägigen Bestimmungen und BAFA-Merkblättern befassen. (ag)