Frankfurt am Main. In den Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) ist Paragraf 39, der die Aufrechnung bei wechselseitigen Forderungen regelt, rechtlich angepasst worden. Das teilte jetzt der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) mit. Ziel des Absatzes drei dieses Paragrafen ist es, dem Vertragspartner des VBGL-Verwenders die Aufrechnung nur unter bestimmten Bedingungen zu erlauben. Um der Intention dieser Regelung Rechnung tragen zu können, seien die Wörter „mit“ und „gegen“ ausgetauscht worden.
Paragraf 39 Absatz 3 VBGL lautet nun wie folgt: „Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.“ (ag)