Berlin. Am 1. Juni 2015 ist eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Die Neuregelungen sollen rechtliche und fachliche Mängel ausräumen, die seit dem Erlass der BetrSichV in 2002 aufgetaucht sind, Bürokratiekosten abbauen sowie teilweise missverständliche Doppelregelungen vor allem beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln beseitigen. Gleichzeitig gehe es darum, dass Arbeitgeber die Vorgaben einfacher umsetzen können, sagt Thomas Kolbinger, der die Unterabteilung Sicherheit bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung leitet. Vor allem kleinen und mittleren Unternehmen will das Arbeitsministerium demnach die Anwendung erleichtern und ihnen helfen, den Arbeitsschutz zu verbessern.
Inhaltlich trägt die neu gefasste Verordnung stärker Unfällen durch Arbeitsmittel Rechnung. Statistiken belegten, dass es etwa beim Einsatz von Handwerkzeugen sowie von ortsveränderlichen Maschinen und Ausrüstungen Handlungsbedarf gebe, heißt es in dem entsprechenden Entwurf aus Berlin. Häufigen Unfallursachen wie Betriebsstörungen, der Instandhaltung, der Manipulation von Schutzeinrichtungen und der unsachgemäßen Benutzung schenkt das Arbeitsministerium deshalb besondere Beachtung. Zudem haben die Autoren Prüfungen von sehr gefährlichen Arbeitsmitteln in die BetrSichV-Neufassung aufgenommen. Der neue Anhang drei liefert etwa konkrete Anweisungen, wie LKW-Krane unter die Lupe zu nehmen sind.
Konzept und Struktur wurden geändert
Konzeptionell und strukturell hat eine Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen stattgefunden. "Der Unternehmer kann klarer erkennen, was er tun muss", sagt Kolbinger. Überschneidungen mit anderen Rechtsnormen in Bezug auf gewisse Dokumentations- und Prüfpflichten sind entfernt worden. Etwa mit denen des neuen Gewässerschutzrechts des Bundes: Bei Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten sind Prüfungen künftig ausschließlich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgeschrieben.
Doppelregelungen hat das Arbeitsministerium auch beim Explosionsschutz gestrichen. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgehe, erfolge die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Explosionsschutz künftig nach der Gefahrstoffverordnung, heißt es dazu in der BetrSichV-Neufassung. Dasselbe gelte für die Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung. Daneben sind die Regelungen bei den Prüfungen im Explosionsschutz neu gestaltet worden.
Entlasten soll Unternehmen nicht zuletzt, dass sie 2015 bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einfacher Arbeitsmittel gewisse Erleichterungen hinsichtlich des Schutzkonzeptes in Anspruch nehmen können.
Auf weitere Maßnahmen könne man verzichten, so Kolbinger, wenn sich vier Voraussetzungen aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben: Erstens, dass ein Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Anforderungen auf dem Markt entspricht. Zweitens, dass es nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird. Drittens, dass alle vorgesehenen Prüfintervalle eingehalten werden. Und viertens, dass keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten etwa durch die Arbeitsumgebung auftreten. (ag)