Hamm. Für eine gerichtsverwertbare Protokollierung einer Geschwindigkeitsmessung reicht es, wenn ein Polizeibeamter die Werte protokolliert. Es ist nicht erforderlich, dass diese durch einen zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm.
Ein Geschwindigkeitssünder hatte gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eingewandt, dass das Ergebnis der Lasermessung nicht gegen ihn verwertet werden dürfe, weil ein Polizeibeamter allein das Ergebnis der Messung vom Gerät abgelesen und in das Messprotokoll eingetragen habe. Das Gericht erklärte, dass dies ausreiche. Das von dem Betroffenen erwähnte „Vier-Augen-Prinzip“, sodass ein zweiter Beamter dies hätte kontrollieren und bestätigen müssen, gebe es nicht. Vielmehr reiche es aus, dass der Beamte als Zeuge in dem gerichtlichen Verfahren bestätigen könne, das Gerät abgelesen und die Ergebnisse eingetragen zu haben, auch wenn bei einer Lasermessung kein Foto als zusätzlicher Beweis gefertigt worden sei. Diese Messung unterliege keinem Beweisverwertungsverbot.
Bei der Lasermessung werden kurz hintereinander zwei oder mehr Lichtpulse ausgesendet, die das Fahrzeug reflektiert. Aus deren Laufzeit lässt sich aufgrund der konstanten Geschwindigkeit des Lasers die Fahrzeugentfernung zu zwei Zeitpunkten ermitteln. Aus der Streckenveränderung kann anschließend die Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet werden. (sv)