Karlsruhe. Banken dürfen auch von selbstständigen Geschäftsleuten und Unternehmen bei der Vergabe von Krediten keine Bearbeitungsgebühr kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in zwei Fällen entschieden. Damit übertragen die Karlsruher Richter ihre Grundsätze eines wegweisenden Urteils zu Verbraucherkrediten von 2014 auf den Unternehmensbereich.
Die Banken haben ihren finanziellen Aufwand demnach generell ausschließlich über die Kreditzinsen zu decken. Der Versuch, Kosten in einem von der Laufzeit unabhängigen Extra-Posten auf die Kunden abzuwälzen, benachteilige diese unangemessen. Das gilt nach der neuen Entscheidung genauso für Unternehmer. Es sei nicht ersichtlich, warum diese vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten.
„Auch gegenüber Unternehmer gelten der Grundsatz der Bepreisung von Darlehen durch den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt sowie das allgemeine Prinzip, dass für die Erbringung von Tätigkeiten, zu denen eine Vertragspartei gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, ein Entgelt von der anderen Vertragsseite grundsätzlich nicht zu zahlen ist“, erklärte der Bundesgerichtshof.
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Selbstständige Geschäftsleute und Unternehmen, die vor Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist Bearbeitungsentgelte für ihre Kredite bezahlt haben, können diese im Regelfall zurückfordern. Wer Kreditbearbeitungsgebühren in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 gezahlt hat, kann also verlangen, dass die Bank ihm diese erstattet. In den Fällen, die vom Bundesgerichtshof entschieden wurden, ging es um Bearbeitungsentgelte von 10.000 Euro aufwärts. Diese mussten die Geldhäuser zurückzahlen und die Beträge auch noch rückwirkend verzinsen.
Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, rät Unternehmern, die Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in ihrem Kreditvertrag durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen. Wenn es sich um eine unwirksame Klausel handelt, können die Gebühren von der Bank zurückverlangt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank diese Forderung bei der Auszahlung des Darlehens mit der ausgezahlten Kreditsumme verrechnet hat.
„Ihr Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr ist allerdings verjährt, wenn sie die Gebühr 2013 oder früher an die Bank bezahlt haben und die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt wurde“, sagte Meschede jetzt einer Pressemitteilung zufolge. (dpa/ag)
Urteil vom 04.07.2017
ktenzeichen: XI ZR 233/16 (u.a.)
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