Das „Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenabmilderungsgesetz“ ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Es soll aus dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz hervorgehen, dass der Gesetzgeber dafür umbenennt. Die Änderung helfe im Kern gesunden Unternehmen, die wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen könnten, so das Bundesjustizministerium.
„Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum verkürzen wir nun auf vier Monate. So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf die aktuellen Gegebenheiten einzustellen“, erklärt Bundesjustizminister Marco Buschmann.
Diese Maßnahme mildere die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach Paragraf 15a Insolvenzordnung deutlich ab, so das Bundesjustizministerium. Die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibe davon unberührt.
Zudem sollen die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate verkürzt werden. Auch ist geplant, die Höchstfrist hochzusetzen, bis zu der Unternehmen einen Antrag wegen Überschuldung stellen müssen: von derzeit sechs auf acht Wochen.
Die Regelungen sollen zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Im nächsten Schritt berät der Bundesrat voraussichtlich Ende Oktober über die Änderung, die im Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters enthalten ist. Sollte dieser zustimmen, kann das Gesetz in Kraft treten. (mwi)