Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Streit um die Rechtmäßigkeit der LKW-Maut erneut an das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Nordrhein-Westfalen in Münster zurückverwiesen. Nach Einschätzung der Bundesrichter könnte eine Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen LKW in einer Achsklasse vor allem aus verwaltungstechnischen Gründen doch gerechtfertigt sein. Dieser Aspekt sei in der Berufungsinstanz in Münster nicht ausreichend untersucht worden. 2010 war die Klage vom Bundesverwaltungsgericht schon einmal nach Münster zurückverwiesen worden.
Das OVG hatte die Bundesrepublik Deutschland daraufhin am 25. Oktober 2012 verurteilt, dem Transporteur Günter Obst einen Mautbetrag von 22,41 Euro zu erstatten. Die gut 23 Euro musste der Selbstfahrer wenige Monate nach der Einführung der LKW-Maut im Jahr 2005 für eine Strecke in Bayern zahlen. Nach Auffassung des 9. Senats fehlte für die Mauterhebung eine wirksame Rechtsgrundlage. Der Staat habe in der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Mauthöheverordnung die Höhe der pro Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt, so die Richter.
Das OVG war der Ansicht gewesen, dass die zwei- und dreiachsigen LKW überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil die Dreiachser in deutlich mehr Wegekosten verursachten als die Zweiachser. Eine Revision hatten die Richter nicht zugelassen. Weil sie anlässlich dieses Urteils mit Rückerstattungsforderungen anderer Spediteure rechnete, hatte die Bundesregierung dagegen Beschwerde in Leipzig eingelegt. Dass sich dort noch vor der Bundestagswahl etwas tut, war bis heute nicht absehbar gewesen.
Bund ändert zwischenzeitlich das Mautgesetz
Um rechtliche Unklarheiten zu beseitigen, die sich aus einem Urteil des OVG ergeben haben, hatte die schwarz-gelbe Koalition zwischenzeitlich alle in der Vergangenheit durch die Mauthöheverordnung festgesetzten LKW-Maut-Sätze nachträglich gesetzlich bestätigt. Eine entsprechende Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes war bereits am 16. Mai 2013 im Bundestag beschlossen worden. An diesem Freitag wird das überarbeitete Regelwerk dem Bundesrat zur zweiten Lesung vorgelegt, es bedarf allerdings nicht der ausdrücklichen Zustimmung der Länderkammer. (ag)