Berlin. Das Bundeskabinett hat Mitte November zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, die im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) regeln. Beide Verordnungen sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt in Kürze. Arbeitgebern bestimmter Branchen wird dadurch laut dem Bundesfinanzministerium die Umsetzung des Mindestlohngesetzes erleichtert. Und Zollkontrollen würden dadurch effizienter.
Aufzeichnungspflicht vereinfacht
Arbeitgeber und Entleiher sind gemäß MiLoG ab 2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer regelmäßig genau aufzuzeichnen. Mit der neuen Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung) wird dies vereinfacht. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Diese Erleichterungen gelten zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste – allerdings nicht für das Gütertransportgewerbe. Sie sei wegen der Unterschiede der von einer Aufzeichnungspflicht betroffenen Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige im Hinblick auf die Organisation der Arbeitsabläufe erforderlich, heißt es in dem Entwurf der entsprechenden Verordnung.
Davon unberührt bleiben demnach Aufzeichnungspflichten in sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sowie der Sozialvorschriften im Straßenverkehr über die Aufzeichnung von Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten.
Meldepflichten gelockert
Die ebenfalls neue Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung) vereinfacht die ab 2015 vorgeschriebenen Meldepflichten. Nach dem MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie Entleiher im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland nämlich verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung dem Zoll eine schriftliche Anmeldung vorzulegen.
Die nun vorgesehene Lockerung der Informationspflicht betrifft Tätigkeiten, bei denen in Schichten oder am selben Tag an mehreren Orten sowie ausschließlich mobil oder kurzzeitig und grenznah gearbeitet wird. Ein Beispiel ist der Güterverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Jede einzelne Fahrt zu melden, würde in diesem Fall effektive Kontrollen erschweren, heißt es in der entsprechenden Verordnung. Mit anderen Worten heißt das: Der Zoll käme nicht hinterher, müsste er alle Kabotage- und Transit-Verkehre überprüfen.
Deswegen ist hier die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer Meldung an die Zollverwaltung erlaubt. Statt einer Einzelmeldung reicht zum Beispiel bei wechselnden Einsatzorten und bei Schichtarbeit die Übermittlung einer allgemeinen Einsatzplanung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aus. Für mobile Tätigkeiten genügt es, in der Einsatzplanung Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Werk- oder Dienstleistung, zu den voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zur Anschrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu machen. Diese Angaben können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gemeldet werden.
Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden.
Änderungen der Einsatzplanung bei wechselnden Einsatzorten und bei Schichtarbeit sind künftig erst zu melden, wenn sich der Einsatz um mindestens acht Stunden verschiebt. Für ausschließlich mobile Tätigkeiten entfällt eine Änderungsmeldung. Dies soll die betroffenen Unternehmen entlasten, heißt es in dem Verordnungsentwurf. Wie gesagt profitieren aber nur ausländische Arbeitgeber davon. Deutsche Güterverkehrsunternehmen fürchten deshalb eine Wettbewerbsverzerrung zu ihren Ungunsten.
Änderungen sind unwahrscheinlich
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat die beiden Verordnungen bereits gezeichnet. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor. Ein Sprecher aus Berlin sagte der VerkehrsRundschau, ein Datum stehe noch nicht fest, doch in den nächsten Tagen sei es so weit. (ag)