Hattersheim/Frankfurt a. M./Bonn/Berlin. Nach einem Treffen auf Ebene der Präsidenten und Hauptgeschäftsführer am 10. März in Köln haben die Spitzenverbände der Verkehrsbranche eine gemeinsame Pressemitteilung veröffentlicht.
Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) äußern darin ihre Kritik an der Vollzugspraxis des Mindestlohngesetzes (LiLoG).
„Deutsche Speditionen und Transportlogistiker dürfen durch ein auf nationale Transporte begrenztes Kontrollsystem zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) nicht diskriminiert werden,“ fordern die Verbände gemeinsam. AMÖ, BGL, BWVL und DSLV seien sich darin einig, dass es eine staatliche Aufgabe sei, für die Kontrolle und Durchsetzung der sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten aller Beteiligten zu sorgen.
Mit der jetzigen behördlichen Vollzugspraxis sei das umstrittene Gesetz nicht geeignet, die Zahlung des deutschen Mindestlohns auch bei gebietsfremden Unternehmen durchzusetzen und damit Wettbewerbsgleichheit herzustellen, kritisieren die Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der vier Spitzenverbände nach dem turnusmäßigen Treffen.
Staatliche Kontrollpflichten dürften nicht deligiert werden
Stattdessen habe der Gesetzgeber mit der sogenannten Auftraggeberhaftung seine Kontrollpflichten mehr oder weniger willkürlich auf einzelne Glieder in der Transportkette delegiert und nehme diese dadurch zusätzlich noch in die öffentlich-rechtliche Haftung, bemängeln die Branchenvertreter. Die Auftraggeberhaftung könne „ein effizientes behördliches Kontroll- und Meldesystem zur Verhinderung von Dumpinglöhnen insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotagetransporten aber nicht ersetzen,“ heißt es in der Mitteilung weiter.
Die Beauftragung von spezialisierten Drittunternehmen sei insbesondere bei internationalen und multimodalen Transporten übliches Tagesgeschäft und folge vielfach organisatorischen Zwängen. „Unternehmen der Logistikbranche dürfen nicht unter Generalverdacht geraten, nur weil sie den Gesetzen der Arbeitsteilung folgen und Partnerunternehmen mit der Durchführung einzelner logistischer Dienstleistungen beauftragen“, machen die Verbände deutlich.
Verbände signalisieren Kompromissbereitschaft
In ihrer Mitteilung signalisieren die Verbände aber auch Kompromissbereitschaft: „Bestenfalls könne dem Auftraggeber nur zugemutet werden, zur Einhaltung der MiLoG-Pflichten des von ihm direkt eingesetzten Dienstleisters beizutragen“, heißt es in dem Text. Dies gelinge nach Meinung der Verbände allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber vom Gesetzgeber hierfür „wirksame Instrumente und klare Vorgaben erhalte“, machen AMÖ, BGL, BWVL und DSLV deutlich.
Rechtsunsicherheit durch unklare Vorgaben
Grundsätzlich müsse gelten, dass „der gesetzgeberische Wille klar zum Ausdruck kommen“ müsse. Wirksame Instrumente und klare Vorgaben fordern die Verbände vor allem für den Kreis der Haftungsschuldner, der nach Auffassung der Branchenvertreter im Gesetz nicht eindeutig geregelt sei und durch die Gerichte bestimmt werden müsste. „Diese Rechtsunsicherheit ist durch den Gesetzgeber zu beseitigen“, lautet die sich anschließende Forderung. (diwi)
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