Frankfurt am Main/Bonn. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hat in einer ersten Stellungnahme die Klarstellung aus dem Bundesarbeitsministerium zum Mindestlohn begrüßt. Bis zur Klärung europarechtlicher Fragen werde die Kontrolle der Anwendung des Mindestlohns bei „reinen Transitfahrten“ ausgesetzt, teilte das Ministerium am Freitag mit.
Im Umkehrschluss gilt Mindestlohn bei grenzüberschreitenden Transporten und bei Kabotage
Diese Regelung, so die Argumentation des BGL, untermauere ausdrücklich, dass sowohl bei grenzüberschreitenden Verkehren und bei nationale Verkehren, die durch gebietsfremde Transportunternehmen in Deutschland übernommen werden, der Mindestlohn gilt. Diese Verkehre fielen nicht unter die Definition des Transitverkehrs und blieben somit mindestlohnpflichtig. „Alles andere wäre eine schwere Wettbewerbsverzerrung zu Lasten deutscher Transportlogistikunternehmen“, schreibt der BGL.
Auch der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) begrüßt die vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Mindestlohns für ausländische Lkw-Fahrer im reinen Transitverkehr.
Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit
DSLV-Präsident Mathias Krage sprach von einem positiven Signal: „Die heutige Entscheidung ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Rechtssicherheit für international tätige Speditionen. Die Anwendung des Mindestlohngesetzes hatte seit Anfang des Jahres doch für erhebliche Konfusion unter deutschen und ausländischen Logistikunternehmern geführt.“ Zugleich verlangte Krage, dass die angekündigte Aussetzung der Kontrollen im reinen Transitverkehr nicht zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen führen dürfe.
Nach Auffassung des DSLV müsse sichergestellt werden, dass das Mindestlohngesetz in Einklang mit dem europäischen Recht stehe. Vor allem wegen der Auftraggeberhaftung sei es für die Unternehmen der Speditions- und Logistikwirtschaft von besonderem Interesse, dass Rechtssicherheit herrscht.
„Sie müssen verlässlich wissen, bei welchen internationalen Verkehren der ausländische Arbeitgeber deutschen Mindestlohn schuldet“, schreibt der DSLV in einer ersten Stellungnahme.
Die Anwendung des Mindestlohngesetzes seit Jahresbeginn habe zu einer komplizierten Lage im Speditions- und Logistiksektor geführt. Von einer generellen Ausnahme der Anwendung des Mindestlohns auf ausländische Lkw-Fahrer könnten Speditionen, die ausländische Transportunternehmen beauftragen oder über Auslandsniederlassungen verfügen, profitieren. Dagegen könnte eine konsequente Anwendung des Mindestlohngesetzes aufgrund des Lohngefälles und der zusätzlichen Bürokratie jene Speditionen im Wettbewerb benachteiligen, die ausschließlich national agieren. (diwi)