Hamm. Hält jemand außerorts nur einen Abstand von zwei Metern zum Vorausfahrenden ein, ist das so wenig, dass er im Falle einer Kollision auf jeden Fall haftet. Das erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil.
In einem Kreisverkehr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft fuhr ein Pkw mit einer Geschwindigkeit von 35 Stundenkilometern. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug nur zwei Meter. Für den dabei entstandenen Unfall haftet der Fahrer, der nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten hat, nun ganz alleine. In diesem Fall trete die Betriebsgefahr des Vorausfahrenden vollständig zurück, urteilte das Gericht. Empfohlen wäre ein Sicherheitsabstand von rund zehn Metern gewesen. (ctw/sno)
Urteil vom 31. August 2018
Aktenzeichen: 7 U 70/17