Hamburg. Nimmt ein Gut während eines Seetransports aufgrund unzureichender Sicherung er Ladung Schaden, haftet der Verfrachter hierfür, wenn er selbst nicht sich ausreichend um die Aufklärung des Schadenshergangs kümmert. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg. Eine Tunnelvortriebsmaschine wurde in dem Fall auf der Seestrecke von Antwerpen bis Chile dadurch beschädigt, dass zwei Stahlplatten eines anderen Verfrachters so unzureichend gesichert waren, dass sie die Wände der Ballastwassertanks durchschlugen. Der Verfrachter der beschädigten Maschine musste hierfür Schadensersatz an deren Versender zahlen.
Er muss sich zwar grundsätzlich nicht das Verschulden der Stauer, die die Stahlplatten verladen haben, zurechnen lassen. Er muss aber genau nachweisen, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um einen Schaden auch durch andere Ladung von dem Transportgut fernzuhalten. Es genügte in dem Fall nicht, dass er nur recherchiert, wie es zu dem Schaden kommen konnte, auf Anfragen aber keine Antwort erhält und sich damit begnügt. Er haftete aber auch, weil er die Maschine mit einem seeuntüchtigen Schiff auf den Weg schickte. Ein Schiff, bei dem Ladung nicht ordentlich gesichert ist, so dass sich Ladung auf der Seestrecke gerade nicht losreißen kann, ist als seeuntüchtig zu betrachten. (ctw/ag)
Urteil vom 13. Juli 2017
Aktenzeichen 6 U 149/16