Hamburg. Für die ordnungsgemäße Ablieferung eines Gutes gemäß Paragraf 498 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bei einem Seetransport reicht es in der Regel nicht, dass der Verfrachter dem Empfänger der Ware eine PIN-Nummer übersendet und gegenüber dem Hafenterminal die Freistellung der Container erklärt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg. In dem Fall ging es um einen Schadensersatzanspruch eines Verkehrshaftungsversicherers aus übergegangenem Recht gegen den Verfrachter aufgrund eines Frachtverlusts am Euromax-Terminal im Hafen Rotterdam.
Der Verfrachter beförderte 13 Container per Schiff von Santos in Brasilien nach Rotterdam. Dort wird die Abholung der Container so geregelt, dass dem Verfrachter eine PIN-Nummer mitgeteilt wird, mit er die Container abholen kann. Der Verfrachter hatte diese auch erhalten und dem Empfänger weitergegeben. Auch hatte er gegenüber dem Betreiber des Hafenterminals die Freigabe der Container erklärt. Dieser holte auch drei Container ab. Als er am Folgetag die restlichen zehn Container abholen wollte, waren nur noch zwei vorhanden. Die anderen acht Container waren von einem unbeteiligten Unternehmen mittels der PIN abgeholt worden, wobei unklar blieb, wie sie an diese gekommen ist.
Der Verfrachter musste für die abhanden gekommenen Container Schadensersatz an den Verkehrshaftungsversicherers des Speditions- und Lagerunternehmens zahlen, das ihn beauftragt hatte. Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zu Ablieferung entsteht. In dem Fall war die Ablieferung aus Sicht des OLG Hamburg nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Es sei zwar nicht immer erforderlich, dass der Verfrachter dem Empfänger den unmittelbaren Besitz an dem Transportgut einräume. Er müsse zumindest genau darlegen können, wie es dazu kommen konnte, dass der PIN-Code an unbefugte Dritte gelangen konnte beziehungsweise welche Sicherungsmaßnahmen er ergriffen hat, damit dies gerade nicht erfolgt. Dies war dem Verfrachter in diesem Fall nicht gelungen. (ctw/ag)
Urteil vom 4. Mai 2017
Aktenzeichen: 6 U 133/16