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Urteil: Absender muss Totalschaden nachweisen

16.08.2018 16:39 Uhr
Pragraf Recht Urteil
In dem Fall stritten die beiden Parteien darüber, wie stark der Schaden an einer Sendung durch eine Lkw-Unfall ist und in welchem Umfang dafür Ersatz zu leisten ist
© Foto: Onypix/Fotolia

Wenn ein Frachtführer nach einem Lkw-Unfall den Wert der transportierten Güter wegen eines angeblichen Totalschadens ersetzen soll, muss der Absender dafür auch stichhaltige Beweise liefern.

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München. Der Auftraggeber bekommt einen wirtschaftlichen Totalschaden infolge eines Unfalls bei der Lkw-Beförderung nur erstattet, wenn er diesen auch nachweisen kann. Dabei ist der Absender allerdings berechtigt, Untersuchungen hierzu auf Kosten des Frachtführers durchzuführen. Das entschied das Oberlandesgericht München. In dem Fall war beim Transport von Türsteuergeräten der Lkw verunfallt und der Absender des wollte einen Totalschaden geltend machen. Unstreitig war nur, dass 504 der Türsteuergeräte und deren Verpackungen teilweise beschädigt worden waren.

Der Absender behauptete, die Sendung sei insgesamt nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Dies konnte durch einen Sachverständigen nicht bestätigt werden. Zwar kann bei Beschädigung eines Teils der Ware nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tatsächlich ein Totalschaden der Sendung vorliegen. Zum Beispiel kann dies der Fall sein, wenn aufgrund der Beschädigung einzelner mit Lebensmitteln gefüllter Kartons der Verdacht besteht, dass die Ware insgesamt zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet ist und deshalb die Einfuhrerlaubnis insgesamt versagt wird.

Bei der Beurteilung einer vollständigen Entwertung gemäß Artikel 25 der Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) ist allerdings ein objektiv-wirtschaftlicher Maßstab anzulegen. In diesem Fall wurden nach einem Gutachten keine stichhaltigen Beweise für eine Entwertung der vollständigen Sendung vorgelegt beziehungsweise diese widerlegt, so dass ein Anspruch auf Totalschadenregulierung nicht in Betracht kam. (ctw/ag)

Urteil vom 23.11.2017
Aktenzeichen: 23 U 1858/17

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