Erfurt. Der Betriebsrat eines Unternehmens kann verlangen, dass ein Mitarbeiter gefeuert wird, der den Betriebsfrieden nachhaltig stört. Laut dem Bundesarbeitsgericht stellt eine fristlos, hilfsweise ordentlich Kündigung ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, wenn einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben worden ist, eine Arbeitnehmerin zu entlassen.
Da der Arbeitgeber in diesem Fall nicht reagiert hatte, verklagte der Betriebsrat diesen und bekam vor Gericht Rückendeckung für sein Verlangen. Daraufhin wurde eine Mitarbeiterin, die wiederholt den Betriebsfrieden gestört hatte, entlassen. Dagegen wehrte sie sich allerdings mit einer Klage. Es liege weder ein wichtiger Grund im Sinne von Paragraph 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die außerordentliche Kündigung vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht und letztlich das Bundesarbeitsgericht sahen eine ordentliche Kündigung als wirksam an. Der Arbeitgeber war durch die gerichtliche Entscheidung verpflichtet, die Kündigung auszusprechen. Das besagt Paragraf 1 des Kündigungsschutzgesetzes. (ctw/ag)
Urteil vom 28.03.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 551/16