Köln. Ist ausländische Körperschaftssteuer zu entrichten und soll diese auch im Inland geltend gemacht werden, reicht als Nachweis hierfür nicht aus, dass eine ausländische Bank anhand des geltenden Körperschaftsteuersatzes für das Ausland den zu zahlenden Steuerbetrag bescheinigt. Darauf weist das Finanzgericht Köln hin.
Vielmehr muss der Nachweis erbracht werden, dass die Steuer auch tatsächlich gezahlt worden ist. Andernfalls ist die Körperschaftsteuer im Inland zu erbringen. Die Steuerbehörde muss nämlich anhand von Belegen die Zahlung überprüfen können, inwieweit die ausländischen Dividenden auch tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belegt waren.
Urteil vom 27.08.2012
Aktenzeichen: 2 K 2241/02