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Umweltausschuss gibt grünes Licht für höheren CO2-Preis

07.10.2020 16:42 Uhr
Lkw im Stau
Auch im Verkehr muss man sich auf einen höheren CO2-Preis einstellen. Ursprünglich war ein anfänglicher Preis von lediglich zehn Euro vorgesehen
© Foto: Kara/stock.adobe.com

Der Preis für die Tonne CO2 soll in den Sektoren Wärme und Verkehr 25 Euro im Jahr 2021 betragen und dann bis 2025 auf 55 Euro steigen. Ursprünglich war ein anfänglicher Preis von lediglich zehn Euro vorgesehen.

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Berlin. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat am Mittwoch dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zugestimmt. Das berichtet der parlamentarische Nachrichtendienst „Heute im Bundestag“. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen. Für den Gesetzentwurf stimmte neben den Fraktionen von CDU/CSU und SPD auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktionen von AfD, FDP und Die Linke votierten dagegen. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestags.

Die Änderung des 2019 vom Bundestag beschlossenen Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die Voraussetzung dafür, dass der Preis für die Tonne CO2 in den Sektoren Wärme und Verkehr 25 Euro im Jahr 2021 beträgt und dann bis 2025 auf 55 Euro steigt. Ursprünglich war ein anfänglicher Preis von lediglich zehn Euro vorgesehen. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens mit dem Bundesrat wegen steuergesetzlicher Regelungen zur Umsetzung des Klimapakets hatten sich Bundestag und Bundesrat auf die Erhöhung der Zertifikatspreise verständigt, die jetzt umgesetzt wird. Teil der Gesetzänderung sind zudem Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage. Darunter versteht man die Auslagerung von Kohlenstoffdioxidemissionen aus dem EU-Emissionshandelssystem. (ja)

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KOMMENTARE


Jan Krankl

08.10.2020 - 01:02 Uhr

Für eine reale Abbildung des Co2-Preises wäre meiner Kenntnis zufolge eine Range um 200,-/to nötig... ich schreibe dies nur, um.aufzuzeigen, was es bedeuten würde die Kosten nach dem Verursacherprinzip und nicht über den allgemeinen Staatshaushalt zu kompensieren


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