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Rail Cargo Austria mit ungünstigen AGB für Anschlussbahnbetreiber

26.02.2014 09:28 Uhr
Rail Cargo Austria mit ungünstigen AGB für Anschlussbahnbetreiber
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RCA sind offensichtlich juristisch angreifbar
© Foto: RCA/M. Kammeter

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen dem Kartellgesetz und missbrauchen die marktbeherrschende Stellung der RCA.

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Wien: Die zwischen der ÖBB-Gütersparte Rail Cargo Austria (RCA) und dem Verband für Anschlussbahnunternehmen in Österreich (VABU) ausgehandelten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anschlussbahnverträge“ (AGB) enthalten einige für die Anschlussbahnbetreiber ungünstige Punkte und sind offenbar juristisch nicht wasserdicht. Eine erste Überprüfung durch die Rechtsabteilung einer fachlich qualifizierten Stelle hat ergeben, „dass die AGB dem Kartellgesetz widersprechen und hier ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Rail Cargo Austria vorliegt.“ Darauf weist der ehemalige VABU-Vizepräsident und Anschlussbahnsachverständige, Johann Vondra, hin. „Es wird dringend davon abgeraten, diese für bahnverladende Wirtschaft benachteiligenden AGB von den Anschlussbahnunternehmen zu akzeptieren“, betont Vondra, der von einigen Anschlussbahnbetreibern aus ganz Österreich die Vollmacht erhielt, die ungünstigen Punkte bei RCA in den AGB weg zu verhandeln. Unter dem Strich sollen neue AGB herauskommen, die für alle Anschlussbahnunternehmen gelten und diese nicht mehr gegenüber der RCA benachteiligen.

Eine ungünstige Bedingung lautet etwa, dass etwa ein aufrechter Infrastruktur-Anschlussbahnvertrag mit der ÖBB-Infrastruktur AG vorliegen muss, damit RCA überhaupt auf der Anschlussbahn ihren Dienst anbietet. Diese Bestimmung zwingt Kunden der RCA mit einem anderen Unternehmen der ÖBB-Holding ein aufrechtes Vertragsverhältnis nachzuweisen. „Diese Bestimmung muss wegfallen“, sagt Vondra. Im Punkt „Bedienungsvoraussetzungen“ gilt derzeit, dass RCA bei Abweichungen vom Sollzustand weder verantwortlich ist noch Schadenersatzansprüche vom Anschlussbahnunternehmen an die RCA gestellt werden dürfen. Im Gegensatz dazu müssen Anschlussbahnunternehmen sehr wohl bei Abweichungen vom Sollzustand in ihrem Bereich eventuell auftretende Zusatzkosten der RCA ersetzen und die RCA schad- und klaglos halten. Vondra: „Das muss generell fallen.“  (mf)

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