München. Wer Gefahrgut in und nach Polen transportiert, muss im Beförderungspapier Name und Adresse des Inhabers des beförderten Gutes eintragen. Dies sieht Artikel 13, Absatz 2, des Gesetzes zur Änderung des polnischen Energierechtgesetzes vor, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist.
Diese laut Aussage von Logistikunternehmen und deutschem Chemieverband VCI Nord selbst für das polnische Infrastrukturministerium MliR überraschende Anforderung ist vom Energieministerium voraussichtlich aus fiskalrechtlichen Gründen und ohne weitere Anhörungen eingeführt worden.
Das Infrastrukturministerium hat nach Aussagen von Logistikunternehmen die Überwachungsbehörden (ITD) angewiesen, bis zur Klärung des Sachverhalts von einer Ahndung bei Nichterfüllung dieser Vorschrift abzusehen. Mängel in den Transportpapieren kosten den Verlader wie auch den Beförderer in Polen normalerweise 300 Zloty (70 Euro) beziehungsweise werden mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft.
Obwohl nach Mitteilung des Umweltberatungsunternehmens Umco noch keine Ahndungen im Zusammenhang mit dieser Anforderung bekannt sind, empfehlen polnische Niederlassungen international agierender Logistikdienstleister, Name und Adresse des zum Zeitpunkt der Beförderung bekannten Besitzer des Gefahrguts in die Beförderungspapiere einzutragen. (gg/dsb)